Ein Vermieter, der eine Wohnung an einen Interessenten vermieten möchte, hat ein grundsätzliches Interesse daran die Wohnung nur an solvente Mieter zu vermieten. Aus diesem Grund wird meist eine Bonitätsprüfung beim Mietinteressenten durchgeführt. Aber ein Mieter muss nicht alle Daten an den Vermieter preisgeben.
Damit ein Mieter seine Zahlungsfähigkeit nachweisen kann, bieten verschiedene Wirtschaftsauskunfteien eine Bonitätsauskunft an, die der Mietinteressent bei Bedarf anfordern und dann dem Vermieter als Nachweis vorlegen kann. Die Daten in der Bonitätsauskunft werden meist bei Auskunfteien, wie der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), Creditreform, Boniversum, Deltavista, Infosocre Consumer Date oder Bürgel, angefordert.
Inhaltsverzeichnis
Auskunfteien nutzen verschiedene Wege, um an die Daten und die Informationen von Personen zu erhalten. Je mehr Informationen über eine Person vorliegen, desto besser kann die Zahlungsfähigkeit der Person eingeschätzt werden. Die Auskunfteien verwenden dabei freizugängliche Quellen wie
und greifen auf die zur Verfügung gestellten Informationen von Inkassobüros und Banken zurück. Vor allem die Banken und Inkassobüros besitzen wichtige Informationen über Schuldner, die ihre Forderungen nicht bezahlen. Negativdaten, also z.B. Informationen über laufende Kredite und beantragte Hypotheken, werden von allen Auskunfteien erfasst. Positivdaten, also Informationen zu vertragsgemäßem Verhalten (wie ein langfristig bestehendes Girokonto), werden zusätzlich zu den Negativdaten nur von der SCHUFA und Boniversum gesammelt.
Unternehmen, die bei Erbringung ihrer Leistung für den Kunden in Vorleistung gehen und damit ein Risiko des finanziellen Verlusts besitzen, gehören zu den Vertragspartnern von Auskunfteien. Kreditinstitute, Leasingfirmen, Telekommunikationsdienstleister, Energieversorger, Kauf- und Versandhäuser oder Versicherungsunternehmen liefern dabei wichtige Informationen zu schlechtem Zahlungsverhalten wie unbezahlte Forderungen oder fristlosen Kündigungen aufgrund von Zahlungsrückstand.
Ob und welche Informationen überhaupt an die Auskunftei übermittelt und von dieser gespeichert werden dürfen, regelt die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hierbei muss eine Interessensabwägung durch die Auskunftei erfolgen. Das bedeutet, dass die Auskunftei abwägen muss, ob ihr Interesse, die Daten zu speichern, den Interessen der Person überwiegt. Die Abwägung muss entsprechend von der Auskunftei getroffen und in der Akte dokumentiert werden.
Mittels eines statistischen Verfahrens werden die gesammelten Daten zu einer Person analysiert und dabei ein Scorewert ermittelt, der zeigt, wie wahrscheinlich es ist, dass der Verbraucher seinen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. In diesem Verfahren werden die Merkmale des Verbrauchers einer Vergleichsgruppe mit ähnlichen Merkmalen zugeordnet. Als Beispiel kann hierbei das Geo-Scoring genannt werden, bei dem die Kreditwürdigkeit anhand des Wohnortes ermittelt wird. Dies ist eine mit Kritik behaftete Praxis, da dadurch auch Personen mit einer guten Bonität einen schlechten Score erhalten können.
Grundsätzlich schreibt das Bundesdatenschutzgesetz unter §31 vor, dass die Auskunfteien zur Berechnung des Scores ein wissenschaftlich anerkanntes, mathematisch-statistisches Verfahren anwenden müssen. Aber in der Realität besteht keine Pflicht die Formel zur Berechnung des Scores zur Einstufung der Bonität offen zu legen, da diese nach alter Rechtssprechung noch unter das Geschäftsgeheimnis der Auskunftei fällt (BGH, Az.: VI ZR 156/13). Wie dies zukünftig mit der DSGVO vereinbar ist, werden die Gerichte noch entscheiden müssen.
Jede Auskunftei verwendet ein eigenes Scoringsystem. Bürgel setzt z.B. auf einen Bonitätsindex der von 1 bis 6 reicht. Ein Score von 1,0 bedeutet eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls und ein Score von 6,0 eine hohe Wahrscheinlichkeit. Creditreform benutzt einen Index, der von 100 (sehr gute Bonität) bis 600 (hohe Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls) reicht. Bei der SCHUFA wird ein Index verwendet, der die Einstufung in Prozent anzeigt. Je näher der Wert an die 100% herankommt, umso besser ist die Bonität der Person.
Gemäß Artikel 15 DSGVO haben Sie das Recht eine Auskunft über Ihren Scorewert und die Richtigkeit der dort gespeicherten Informationen über Sie bei der Auskunftei anzufordern. Wenn Sie sich das erste Mal eine solche Auskunft anfordern, dann ist dies für Sie kostenlos. Zusätzliche Kopien können aber kostenpflichtig sein (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Wenn Ihnen der Scorewert nicht korrekt erscheint, da die als Basis verwendeten Informationen falsch sind, dann können Sie nach Artikel 16 DSGVO eine Berichtigung der Daten beantragen.
Erhält die Auskunftei Informationen darüber, dass eine Person seine Rechnungen nicht bezahlt und es zu Zahlungsausfällen kommt oder die Bank einen Kredit kündigt, dann wird diese Person einen schlechten Score von der Auskunftei erhalten. Auch Einträge in öffentlichen Schuldnerverzeichnissen beeinflussen den Score negativ. Grundsätzlich werden solche Merkmale in 3 Kategorien aufgeteilt:
Ein Schuldner muss mindestens 4 Wochen vor der SCHUFA-Eintragung darauf hingewiesen werden, dass es bei Nicht-Zahlung zu einem Eintrag kommt. Des Weiteren muss die Forderung mindestens 2 Mal angemahnt worden sein (§31 BDSG).
Wenn Sie bei der SCHUFA eine Auskunft anfordern, dann haben Sie die Auswahl zwischen verschiedenen Arten einer Bonitätsauskunft.
Um falsche Daten in Ihrer Akte bei der Auskunftei zu vermeiden, sollten Sie sich regelmäßig einen kostenlosen Bericht zusenden lassen und diesen überprüfen. Wenn der Bericht falsche Informationen enthält (wie z.B. bereits getilgte Kreditraten, die im Bericht als unbezahlt gekennzeichnet sind), dann sollten Sie unbedingt eine Sperrung und Berichtigung der Daten verlangen. Auskunfteien stehen in der Pflicht die falschen personenbezogenen Informationen zu korrigieren (§ 35 Abs. 1 BDSG / Art. 16 DSGVO).
Wenn Sie falsche Informationen in Ihrer Auskunft finden, sollten Sie neben der Auskunftei auch Ihre Vertragspartner wie Ihre Bank kontaktieren und nachfragen, ob die letzte Zahlung an die Auskunftei gemeldet worden ist. Wurde die Zahlung nicht gemeldet, dann sollten Sie bei Ihrer Bank einen Erledigungsvermerk und die Weiterleitung der Information an die Auskunftei verlangen, damit die Daten korrigiert werden können. Grundsätzlich sind alle Unternehmen verpflichtet, geänderte Informationen an die Auskunftei zu melden (Art. 19 DSGVO).
Sobald der Vertragspartner darüber informiert wurde, sollten Sie zusätzlich auch die Auskunftei informieren. Sie haben die Möglichkeit bis zur Klärung des Sachverhalts die Verarbeitung der Informationen einzuschränken und so eine Sperre zu erwirken. Sie können sich dabei auf den Artikel 18 der Datenschutzsgrundverordnung berufen.
Ein Recht auf die Korrektur oder Löschung richtiger Daten besteht nicht. Zusammen mit den Landesdatenschutzbehörden haben die Auskunfteien in Deutschland eine Vereinbarung zur automatischen Löschung von alten Daten getroffen.
Informationen | Löschung nach |
Forderungen aus Krediten, Darlehen, Ratenlieferungsverträgen oder Teilzahlungen | Maximal 3 Jahre nach Ausgleich der Forderungen |
Informationen zu Verträgen für Konten bei der Bank oder Energieversorger (Girokonto, Kreditkarte, Energiekonto) | Sobald die Auflösung des Kontos bekannt gegeben wird |
Pfändungsschutzkonten, Basiskonten und andere Verträge mit Evidenzprüfung | Sobald die Beendigung bekannt gegeben wird |
Bürgschaften | Sobald die Beendigung der Bürgschaft mitgeteilt wird |
Handelskonten | Maximal 3 Jahre nach Rückzahlung sämtlicher Forderungen |
Eine Kulanzregelung bei der SCHUFA besagt, dass der Verbraucher für Forderungen mit einer maximalen Höhe von 2.000 €, die innerhalb von 6 Monaten bezahlt wurden, eine Löschung beantragen können. Titulierte Forderungen, wie bei einer Zwangsvollstreckung, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Bei der Vermietung einer Immobilie verlangt der Vermieter häufig eine Bonitäts- oder Selbstauskunft vom Mietinteressenten als Nachweis über dessen Zahlungsfähigkeit. Die Regeln des Datenschutzes geben dabei einen fest gesteckten Rahmen vor. Grundsätzlich darf ein Vermieter nur eine Bonitätsauskunft verlangen, wenn er sich bereits auf einen Interessenten festgelegt hat. Dies gilt natürlich auch, wenn der Mieter dem Vermieter die Erlaubnis erteilt, eine entsprechende Auskunft selbst bei einer Auskunftei einzuholen. Ist der Vermieter keine natürliche Person, sondern eine große Wohnungsgesellschaft, die direkt mit der SCHUFA zusammen arbeitet, dann kann diese auch ohne Ihre Erlaubnis eine Auskunft über Sie einholen.
Eine andere Möglichkeit Informationen vom Mieter abzufragen, stellt eine Selbstauskunft dar. Auch hierbei gelten strenge Datenschutzregeln, weswegen nur begrenzt Informationen abgefragt werden dürfen. Hierbei ist entscheidend, ob der Mietinteressent die Wohnungen auch tatsächlich anmieten möchte. Der Datenschutz gibt vor, dass
Erst wenn ein Interessent dem Vermieter erklärt, dass er die Wohnung anmieten möchte, darf ein Vermieter nach einer Bonitätsauskunft fragen. Stellt er zu früh zu viele Fragen, dann stellt das ein Verstoß gegen den Datenschutz dar. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit und wird nach Artikel 83 Abs 5 DSGVO mit einer Geldstrafe von theoretisch bis zu 20.000.000 € oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens betraft werden. Laut Datenschutzexperten sei eine solche Strafe in der Wohnungswirtschaft aber eher unwahrscheinlich und würde wesentlich geringer ausfallen.
Die Fähigkeit von Personen oder Unternehmen, entstandene oder entstehende Schulden zurückzahlen zu können bzw. auch zu wollen, wird "Bonität" genannt. Auskunfteien, wie die SCHUFA, sammeln hierzu Daten, die als Basis für die Errechnung eines Scores dienen. Anhand des Scores lässt sich dann die finanzielle Zuverlässigkeit einschätzen.
Bei der Bonitätsprüfung verwendet jede Auskunftei ihre eigene Datenbasis sowie Methode und stuft anhand dessen die Kreditwürdigkeit einer Person ein. Die SCHUFA-Selbstauskunft ist eine bestimmte Bonitätsprüfung der Auskunftei SCHUFA, die zwar die Kreditwürdigkeit einer Person wiederspiegelt, aber keine anderen wichtigen personenbezogenen Daten beinhaltet, auf deren Basis die Einschätzung erfolgt. Diese kann an Dritte, wie den Vermieter, weitergegeben werden.
Wenn Sie einen Kredit bei Ihrer Bank aufnehmen möchten, dann hat diese ein berechtigtes Interesse eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Auch Vermieter oder andere Unternehmen können ein berechtigtes Interesse haben sich über Ihre Zahlungsfähigkeit Klarheit zu verschaffen. Bei der Vermietung ist darauf zu achten, dass der Vermieter sich für einen Mietinteressenten entschieden haben muss.
Mit einer Selbstauskunft kann ein Vermieter einige Angaben über einen Mieter erhalten, um ihn besser einschätzen zu können. Allerdings sind hier nur bestimmte Fragen zulässig! Wenn der Vermieter einen Mietinteressenten ausgewählt hat, dann ist er berechtigt den Mieter nach seiner Bonität zu fragen. Als Nachweis der Kreditwürdigkeit kann eine Bonitätsauskunft bei der SCHUFA (SCHUFA-Bonitätscheck bzw. SCHUFA-BonitätsAuskunft) angefragt werden. Auch Auskunfteien wie Boniversum, Infoscore, Deltavista und Bürgel bieten eine Bonitätsauskunft an.
Folgende Dokumente können ebenfalls als Nachweis für die Kreditwürdigkeit eines Interessenten verwendet werden:
Wenn Sie Fragen zur SCHUFA-Auskunft haben oder wissen möchten, welche Daten über Sie bei der SCHUFA gespeichert sind, dann können Sie sich an das Serviceteam der SCHUFA wenden und eine sogenannte Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO anfordern. Die SCHUFA sendet Ihnen dann in Textform eine Übersicht über alle personenbezogenen Daten, deren Speicherungszweck und Angaben darüber, wer diese Daten erhalten hat. Die Anforderung der Datenkopie kann online oder postalisch erfolgen.
Auskunfteien entnehmen die Informationen aus öffentlichen Registern und öffentlichen Quellen sowie aus der Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern wie Banken, Kreditkartengesellschaften, Energieversorger, Telekommunikationsunternehmen und Inkassobüros. Bei der Speicherung der Daten muss eine Interessensabwägung durch die Auskunftei erfolgen. Für die Speicherung muss das Interesse der Auskunftei das Interesse der betroffenen Person überwiegen (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO). Öffentliche Register und Quellen sind z.B. Telefonverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Bundesanzeiger oder öffentliche Schuldnerverzeichnisse bei dem jeweilig zuständigen Amtsgericht.
Grundsätzlich können nur Sie selbst oder von Ihnen benannte Personen sowie die Vertragspartner der SCHUFA Auskünfte über Sie einholen. Die Vertragspartner werden von der SCHUFA in unterschiedliche Kategorieren eingeteilt:
Die anfragenden Unternehmen erhalten dabei nur Informationen, die im Rahmen des Datenschutzes zulässig sind.
Wenn Sie Ihre monatlichen Raten pünktlich und in voller Höhe bezahlen, dann müssen Sie mit keinerlei negativen Auswirkungen auf Ihren Score rechnen. "Kreditanfragen" können allerdings einen negativen Einfluss auf Ihren Score haben, weswegen Banken stets eine "Anfrage Kreditkonditionen" statt einer "Kreditanfrage" durchführen sollten.
Eine pauschale Aussage lässt sich hier leider nicht treffen, da der Score lediglich als Entscheidungshilfe für die Bank dient. Für die Vergabe eines Kredits sind eher Faktoren wie Ihr Einkommen, zusätzliche Kredite oder Ihr Beruf entscheidend.
In Deutschland sind alle Finanzinstitute bei Kreditvergabe verpflichtet eine Bonitätsprüfung beim Kreditnehmer durchzuführen. Wenn eine Bank also keine SCHUFA-Auskunft einholt, dann arbeitet sie höchstwahrscheinlich mit einer anderen Auskunftei zusammen.
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