Haben Sie Schimmel in der Wohnung, Probleme mit der Heizung, Baulärm im Haus oder Schäden an Fenstern und Türen? Dann sind Sie berechtigt die monatliche Mietzahlung an Ihren Vermieter zu mindern, da diese Mängel die Wohnqualität Ihrer Wohnung herabsetzen. In dem nachfolgenden Artikel erklären wir, in welchen Fällen Sie als Mieter berechtigt sind, die monatliche Miete zu kürzen und in welcher Höhe die Minderung erfolgen kann.
Inhaltsverzeichnis
Beim Abschluss des Mietvertrags wird die gemietete Immobilie in einem gewissen Zustand übergeben. Treten nun im Laufe der Zeit schwerwiegende Mängel auf, die die Qualität der Wohnung herabsetzen oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, dann ist der Mieter nach §536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berechtigt, eine Minderung der monatlichen Mietzahlung durchzuführen. Wichtig ist, dass der Mieter den Vermieter auf den schwerwiegenden Mangel hinweist und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung setzt. Ohne den Hinweis auf den Mangel und der Aufforderung zur Beseitigung kann der Mieter schadensersatzpflichtig werden, da er durch die Minderung in Verzug geraten würde. Kommt der Vermieter einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach, kann der Mieter die Miete mindern. Die Mietminderung kann auch dann erfolgen, obwohl der Vermieter keine Schuld am Mangel hat.
Ihre angemietete Wohnung weist einen oder mehrere der genannten Mängel auf, dann können Sie zur Minderung der Miete folgendermaßen vorgehen:
Eine gesetzliche Vorgabe wie hoch die Mietminderung ausfallen darf, gibt es nicht. Die Höhe richtet sich immer nach dem Grad der Beeinträchtigung, nach deren Dauer und nach dem Teil der Wohnrung, der von dem Mangel betroffen ist. Aus diesem Grund muss die Mietminderung immer im Einzelfall betrachtet werden.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Minderung dient, gemäß mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs (u. a. 20. Juli 2007 - Az. VIII ZR 347/04), die Warmmiete und nicht die Kaltmiete. Die Warmmiete (oder auch Bruttomiete genannt) setzt sich aus der Grundmiete zuzüglich der Betriebs- und Heizkosten zusammen. Die Minderung wird in der Regel immer prozentual durchgeführt. Als Anhaltspunkt können Mietminderungstabellen dienen, die Sie z.B. auf der Webseite https://mietminderungstabelle.de/ finden können. Diese sind jedoch nicht rechtsverbindlich, weshalb wir Ihnen raten, die Minderung von einem Experten einschätzen zu lassen.
Beispiel
In Ihrer Wohnung ist ein Wasserschaden aufgetreten, weswegen diese nicht mehr oder nur noch teilweise nutzbar ist. Als Mieter sind Sie nicht selbst verantwortlich für den Schaden und dieser war Ihnen bei Unterzeichnung des Mietvertrags nicht bekannt. Nach der Mietminderungstabelle sind folgende Minderungsquoten bei vergangenen Fällen akzeptiert worden:
Treten durch den Wasserschaden auch Folgeschäden wie Schimmel, sich lösende Teppiche oder Tapeten auf, kann ebenfalls eine Minderung der Miete erfolgen.
Je nach Einzelfall kann auch bei Baulärm die Miete gemindert werden, da durch den Lärm die Tauglichkeit bzw. der Gebrauchswert der Immobilie gemindert wird. Dies hängt jedoch von zahlreichen Faktoren ab. Unter anderem:
Eine pauschale Aussage ist deswegen schwierig, jedoch haben bereits zahlreiche Gerichte solche Fälle verhandelt. So kann bei Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück die Miete zwischen 6 % und 25 % gekürzt werden. Es gab auch mal einen Fall, bei dem der Mieter durch Modernisierungsarbeiten dermaßen beeinträchtigt war, weshalb das Gericht eine Kürzung von 100 % akzeptierte. Hierbei war allerdings nicht nur der Lärmpegel ausschlaggebend, sondern auch die aus den Arbeiten resultierende Schmutz- und Staubbelastung. Wenn Sie sich also wegen einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück stark beeinträchtigt fühlen, dann können Sie eine Minderung der Miete durchführen. Wichtig ist aber, dass die Baustelle nicht bereits bei Unterschrift des Mietvertrags vorhanden oder angekündigt war. In diesem Fall ist eine Minderung nicht möglich. Lässt Ihr Vermieter Instandsetzungsmaßnahmen zum Schutz der Mietsache oder eine energetische Sanierung durchführen, dann haben Sie als Mieter für einen bestimmten Zeitraum eine Duldungspflicht und können keine Mietminderung verlangen.
Über die Mietminderungstabelle können Sie für den vorliegenden Mangel einschätzen und die entsprechende Minderungsquote herausfinden. Die Quote steht dabei für das Ausmaß der Beeinträchtigung, die Sie durch den Mangel haben. Der Prozentsatz, den Sie bei der Minderung ansetzen können, ist von verschiedenen Faktoren abhängig.
Beispiel
Sie wohnen in einer Dachgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses. Die monatliche Bruttomiete beträgt 1.500 €. Der im Haus vorhandene Aufzug ist für 20 Tage nicht nutzbar.
Gemäß unserer Berechnung steht Ihnen eine monatliche Mietminderung von 140,00 € zu, die Sie beim Vermieter geltend machen können.
Wenn Sie die Mietminderung zu hoch ansetzen, dann kann Ihnen eine Kündigung durch den Vermieter drohen. Sie sollten also unbedingt darauf achten, dass Sie nicht unberechtigterweise mehr als eine Monatsmiete kürzen. Grundsätzlich raten wir Ihnen eher dazu, die Mietminderung mit einem Experten zu besprechen und sich beraten zu lassen statt diese in Eigenregie durchzuführen.
Der Zeitraum für die Minderung der Miete beginnt mit dem Anzeigen des Mangels beim Vermieter. Sobald Sie diesen zur Behebung aufgefordert haben, können Sie mit der Minderung beginnen. Das Ende des Zeitraum ist erreicht, sobald der Vermieter den Mangel vollständig behoben hat. Die Kürzung darüber hinaus durchzuführen ist nicht möglich und wird vor Gericht nicht anerkannt.
Grundsätzlich kann eine Minderung der Miete nur für den Zeitraum durchgeführt werden, in dem der Mangel besteht. Wenn Sie den Vermieter unverzüglich über den Mangel informieren , dann haben Sie das Recht die Miete rückwirkend bis zu dem Tag zu mindern, an dem der Mangel auftrat bzw. entdeckt wurde. Das gilt auch, wenn Sie nach der Mängelanzeige weiterhin die volle Miete zahlen und der Vermieter keine Beseitigung vornimmt. Am besten informieren Sie den Vermieter bereits in der Mängelanzeige, dass Sie die Miete nur unter Vorbehalt in voller Höhe weiter bezahlen. Auf diese Weise ist es möglich zu prüfen, ob überhaupt ein berechtigter Grund für die Minderung besteht und Sie gehen kein Risiko ein mit Ihrer Mietzahlung in Rückstand zu kommen.
Wenn Sie die Miete weiter in voller Höhe aber unter Vorbehalt an den Vermieter überweisen, dann ist es überaus hilfreich, wenn Sie die Mängel eigenständig mit Fotos dokumentieren. Durch die Dokumentation können Sie die Ansprüche auch nach dem Beseitigen des Mangels nachweisen.
Es kommt auf die Schwere des Mangels an, den Sie beim Vermieter angezeigt haben. Nur wenn es sich nicht um einen unerheblichen Mangel nach §536 Abs. 1 S. 3 BGB handelt, darf die Miete gemindert werden. Bei unerheblichen Mängeln darf der Vermieter die Minderung ablehnen.
Beispiele für einen unerheblichen Mangel
Es besteht auch kein Anspruch auf eine Mietminderung, wenn z.B. handwerkliche Arbeiten durchgeführt werden, gelegentliche Feierlichkeiten stattfinden oder lärmende Kinder vorhanden sind.
Grundsätzlich hat ein Vermieter die Möglichkeit der Mietminderung zu widersprechen, wenn der Mieter für den Schaden selbst verantwortlich ist, ihm der Mangel bei der Unterzeichnung des Mietvertrags bereits bekannt war oder der Vermieter nicht für den Schaden verantwortlich ist. Auch kann er der Mietminderung widersprechen, wenn die Minderung vom Mieter durchgeführt wird ohne vorab eine Mängelanzeige zu stellen oder eine Vorankündigung zu machen. Der Widerspruch muss vom Vermieter schriftlich festgehalten werden.
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