Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt, muss viel Geld aufwenden, um sein Eigentum zu unterhalten. Bestimmte Kosten können Sie dabei den/die Mieter auferlegen und müssen diese nicht selbst tragen. In diesem Artikel möchten wir Ihnen beschreiben, welche Kosten Sie nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mieter übertragen dürfen und welche nicht.
Generell fallen nach dem Hauskauf einige Kosten für den Hausbesitzer an. Hierzu zählen z.B. die Grundsteuer, das Wasser und die Müllabfuhr, die der Vermieter begleichen muss. Viele Kosten, aber nicht alle, können allerdings vom ihm auf die Mieter umgewälzt bzw. umgelegt werden. Grundlage dafür ist eine Vereinbarung im Mietvertrag, die Sie als Vermieter unbedingt in den Vertrag aufnehmen sollten. Eine Aufzählung der einzelnen umlagefähigen Nebenkosten ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn Sie diese in der Vereinbarung als "Betriebskosten" zusammenfassen. (BGH VIII ZR 137/15). In der Betriebskostenabrechnung oder auch Nebenkostenabrechnung können folgende Nebenkosten auf den/die Mieter umgelegt werden:
In der Betriebskostenverordnung ist natürlich auch geregelt, welche Nebenkosten nicht umgelegt werden dürfen. Diese sind in §1 Abs.2 BetrKV geregelt und beschränken sich auf die nachfolgenden Bereiche:
Als Vermieter tragen Sie das Risiko und die Kosten eines Leerstandes normalerweise alleine. Die Nebenkosten der leerstehenden Wohnung dürfen nicht auf die anderen Mieter des Wohnhauses verteilt werden, wenn die Abrechnung nach Anteil der Wohnfläche erfolgt (BGH VIII ZR 159/05). Erfolgt die Berechnung nach Anzahl der Personen, dann kann es strittig sein, wie die Leerstandskosten zu verteilen sind. Einem Vermieter ist es auch nur in Sonderfällen (z.B. wegen erheblichen finanziellen Einbußen durch massiven Leerstand) möglich den Verteilungsschlüssel von der Wohnfläche auf die Anzahl der Personen zu ändern. Er steht in der Pflicht die Einbußen nachzuweisen. Notfalls entscheidet ein Gericht darüber.
Der Gesetzgeber gibt Ihnen als Vermieter die Möglichkeit einige der durch den Leerstand entstandenen Kosten bei der Steuererklärung geltend zu machen und so die Steuerlast zu reduzieren. Sie können dabei laufende Kosten für Strom, Gebäudeversicherung und der Grundsteuer als Werbungskosten angeben.
Die Betriebskostenverordnung regelt genau, welche der Nebenkosten umgelegt werden dürfen und welche nicht. Grundsätzlich sind Nebenkosten nur umlagefähig, wenn dies vorab im Mietvertrag festgehalten wurde. Aber anstatt alle Nebenkosten einzeln zu notieren, können Sie im Vertrag die Formulierung "Betriebskosten" verwenden (BGH, Az.: VIII ZR 137/15). Ausnahme sind die sonstigen Betriebskosten, diese sollten Sie explizit aufzählen. Dies hat auch den Vorteil, dass Sie bei Änderungen der Ausgaben keinen neuen Mietvertrag abschließen müssen.
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