Was muss ich über eine Mieterselbstauskunft wissen?


Bevor eine Immobilie an einen potentiellen Mietinteressenten vergeben wird, möchte man als Vermieter soviel wie möglich über den zukünftigen Mieter erfahren. Schließlich soll ein Mietausfall vermieden und die vermietete Immobilie auch nach Auszug des Mieters wiedererkannt werden. Hierzu kann der Vermieter vom Mietinteressenten eine Mieterselbstauskunft verlangen. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten, da einige Informationen vom Vermieter nicht abgefragt werden dürfen. Auch muss der Mieter nur solche Fragen wahrheitsgemäß beantworten, die in Verbindung mit dem Mietverhältnis stehen (wie z.B. die Höhe des Einkommens). Grundsätzlich ist ein Mieter nicht verpflichtet eine Selbstauskunft auszufüllen, jedoch wird dies seine Chancen die Immobilie anmieten zu können nicht gerade steigern. Im nachfolgenden Artikel behandeln wir einige Fragen zur Mieterselbstauskunft und erklären welche Fragen grundsätzlich gestellt werden dürfen.

Welche Informationen darf ein Vermieter in einer Selbstauskunft abfragen?

Mit einer Mieterselbstauskunft versucht ein Vermieter vor der Unterzeichnung des Mietvertrags soviel wie möglich über einen potentiellen Mieter herauszufinden. Doch nicht alle Fragen sind dabei zulässig. In einer Selbstauskunft darf ein Vermieter bzw. dessen Makler nur Fragen stellen, die in Verbindung mit dem Mietverhältnis stehen (Prinzip der Datenminimierung nach DSGVO). Des Weiteren dürfen die abgefragten Informationen nur für eindeutige, festgelegte und legitime Zwecke erhoben werden und müssen bei der Verarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt sein (Artikel 5 Absatz 1 DSGVO). Welche Fragen er genau stellen darf, hängt unter anderem vom Zeitpunkt ab, an dem das Gespräch zwischen Vermieter und dem potentiellen Mieter stattfindet. Die jeweiligen Zeitpunkte werden in drei Phasen unterteilt:

  • Phase 1: Es kommt zu einer Wohnungsbesichtigung
    In der ersten Phase darf der Vermieter bzw. der Makler nur sehr wenige, oberflächliche Fragen stellen. Hierzu gehören:
    • Informationen zur Identifikation des Mietinteressenten wie Name, Vorname  und Anschrift sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme. Dabei dürfen sich diese auch den Ausweis vorzeigen lassen, aber die Anfertigung einer Kopie des Ausweises ist nicht erlaubt.
    • Wenn es sich um eine Sozialwohnung handelt, dann darf der Vermieter bzw. der Makler auch nach Angaben aus dem Wohnungsberechtigungsschein fragen.
  • Phase 2: Es zeichnet sich ab, das ein Mietvertrag zustande kommt
    In diese Phase erklärt der Mietinteressent, dass er die Wohnung tatsächlich anmieten möchte. Hat er sein tatsächliches Interesse geäußert, dann darf der Vermieter bzw. der Makler nach weiteren Informationen fragen. Hierzu gehören:
    • Wieviele Personen sollen in die Wohnung einziehen?
    • Handelt es sich bei den Personen um Erwachsene oder Kinder?
    • Wurde gegen den potentiellen Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet?
    • Liegt ein Räumungstitel wegen Mietrückständen gegen den Mietinteressenten vor? Eine Angabe darüber muss allerdings nur gemacht werden, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre eine Räumungsklage eröffnet wurde (LG Wuppertal, Az.: 16 S 149/98).
    • Welchem Beruf geht der Mietinteressent nach? Wie heißt der aktuelle Arbeitgeber? Die Frage nach dem Beschäftigungszeitraum ist allerdings unzulässig.
    • Wie sind die Einkommensverhältnisse des Mietinteressenten? Hierbei ist nur die Frage nach dem Nettoeinkommen bzw. dem Betrag zulässig, der dem Mietinteressenten nach Abzug der laufenden monatlichen Kosten für die Miete zur Verfügung steht. Wird die Miete von der Bundesagentur für Arbeit bzw. einer anderen öffentlichen Behörde übernommen und direkt an den Vermieter bezahlt, dann ist die Frage nach dem Nettoeinkommen unzulässig.
    • Soll auch ein Haustier in die Wohnung einziehen? Grundsätzlich kann der Vermieter das Halten von Tieren in seiner Wohnung untersagen. Dies gilt allerdings nur für größere Tiere, die die Nachbarn stören könnten (wie z.B. Hunde). Bei kleineren Haustieren wie ein Hamster oder Hasen darf der Vermieter kein Verbot aussprechen. Der Mietinteressent kann bei der Frage also problemlos schwindeln. 
  • Phase 3: Es kommt zum Vertragsabschluss
    In der letzten Phase hat sich der Vermieter für einen Interessenten entschieden und darf nun auch die folgenden Informationen abfragen:
    • In welchen Einkommensverhältnissen lebt der Mietinteressent? Als Nachweis kann er um die letzten Gehaltsabrechnungen, einen Kontoauszug oder einen Einkommenssteuerbescheid in Kopie verlangen. Darauf enthaltene Informationen, die nicht das Mietverhältnis betreffen dürfen vom Interessenten geschwärzt werden.
    • Alternativ kann der Vermieter auch eine Bonitätsauskunft z.B. von der SCHUFA oder eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Mieter verlangen.
    • Wie lauten die Bank- und Kontodaten des Mietinteressenten? Diese wird er benötigen, sofern sich ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung ergibt und diese an den Mieter auszahlen möchte

Welche Fragen darf ein Vermieter einem potentiellen Mieter nicht stellen?

Neben den erlaubten Fragen gibt es natürlich auch einige Fragen, die den Vermieter zwar interessieren könnten, die aber nicht gestellt werden dürfen. Hierzu zählen sämtliche Fragen, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Solche Fragen muss ein Mietinteressent nicht beantworten bzw. kann bei den Fragen problemlos die Unwahrheit sagen.

  • Welcher Partei, Gewerkschaft oder Vereinen ist der Mietinteressent zugehörig?
  • Hat der Mietinteressent irgendwelche Vorstrafen oder laufen gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen?
  • Welcher Religion gehört der Interessent an?
  • Welche Staatsangehörigkeit besitz der Interessent? Bzw. welcher ethnischen Herkunft gehört der Interessent an?
  • Wer war der Vorvermieter?
  • Besteht eine Heiratsabsicht?
  • Steht eine Schwangerschaft bevor? 
  • Besteht ein Kinderwunsch?
  • Mit welchem Geschlecht identifiziert sich der Mietinteressent?
  • Welche sexuelle Orientierung besitzt der Interessent?
  • Raucht der Interessent?
  • Liegen Krankheiten beim Interessenten vor?
  • Welchen Hobbys geht der Interessent nach? Spielt er z.B. ein Musikinstrument?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass sämtliche Fragen unzulässig sind, die den zu schützenden Bereich der Privatsphäre des Mietinteressenten betreffen. Selbst die Frage nach dem Familienstand ist nach einigen Datenschützern unzulässig. Sollte der Ehepartner oder die Ehepartnerin kein Teil des Mietverhältnisses werden, dann besteht keine gesamtschuldnerische Haftung, was bedeutet, dass die Frage nach dem Familienstand nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters liegt.


Was kann passieren, wenn ein Vermieter bzw. ein beauftragter Makler zuviele oder unzulässige Fragen stellt?

Sollte ein Vermieter oder dessen Makler in der Mieterselbstauskunft zuviele Informationen beim Mitinteressenten abfragen, dann kann es sein, dass diese davon abgeschreckt werden. Niemand möchte zuviel von sich Preis geben. Werden allerdings unzulässige Fragen gestellt, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und er muss mit einem Bußgeld rechnen. Der Bußgeldrahmen richtet sich dann nach Artikel 83 Absatz 5 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und kann bis zu 20.000.000 € betragen. Die tatsächliche Höhe hängt aber immer vom Einzelfall ab und wird nach Artikel 83 Absatz 2 der DSGVO bemessen. Der Absatz besagt, dass Wohnungsbauunternehmen, die Daten mit unzulässigen Fragen in großer Menge erheben und speichern wesentlich härter bestraft werden als ein privater Vermieter, der nur ein oder zwei unzulässige Fragen gestellt hat. Wird ein Bußgeld fällig, dann richtet sich die Höhe immer nach dem Jahresumsatz sowie die wirtschaftliche Lage des Bußgeldadressaten. Bei selbstständigen Maklern wie auch bei privaten Vermieter bildet das Einkommen die Bemessungsgrundlage.

Als Bußgeldadressat kann sowohl der Vermieter als auch der Makler in Frage kommen. Das ist abhängig davon, wer von beiden für den Fragebogen verantwortlich ist. Wurde der Makler vom Vermieter lediglich damit beauftragt, dass er Informationen über die potentiellen Mieter einholen soll, dann haftet meistens der Makler für die unzulässigen Fragen. Er ist nach Artikel 4 Absatz 7 der datenschutzrechtliche Verantwortliche und entscheidet über die Zwecke und Mittel der datenschutzrechtlichen Verarbeitung. Gibt der Vermieter allerdings genaue Vorgaben und lässt dem Makler keinen Spielraum, welche Daten der Makler erheben soll, dann dient dieser nur als reiner Auftragsverarbeiter und der Vermieter wäre dann alleiniger datenschutzrechtlicher Verwalter. In der Folge müssten der Vermieter und der Makler untereinander einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen, der besagt, wie mit den erhobenen Daten umgegangen wird. 


Müssen Mieter bestimmte Informationen dem Vermieter ungefragt mitteilen?

Ja, es kommt aber auf den Einzelfall an. Ein Mietinteressent muss darüber Auskunft geben, ob er in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder arbeitslos ist. Auch muss er mitteilen, ob derzeit gegen ihn ein Insolvenzverfahren läuft. Diese Informationen muss er unbedingt an den Vermieter weitergeben (auch ungefragt!), da sein Schweigen ansonsten den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt. Schlimmstenfalls kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten, da dieser aufgrund des Tatbestands unwirksam ist (§123 und §124 BGB).


Darf ein Mieter in der Selbstauskunft falsche Angaben machen?

Wie oben bereits beschrieben, gibt es Fragen zu denen der Mieter falsche Angaben machen darf, ohne dass ihm dafür Konsequenzen drohen. Ein Fan von elektronischer Tanzmusik dürfte seine Musikliebe nicht nur verheimlichen, er darf auch falsche Angaben dazu machen und vortäuschen, dass er nur Klassische Musik hört.

Bei berechtigten Fragen (also Fragen, die in Verbindung mit dem Mietverhältnis stehen) muss er allerdings die Wahrheit sagen. Anderfalls kann der Vermieter im Einzelfall den Mietvertrag fristlos kündigen oder anfechten. Ein typisches Beispiel ist, wenn der Mietinteressent in der Mieterselbstauskunft falsche Angaben zu seiner finanziellen Situation macht und diese wesentlich besser darstellt als diese tatsächlich ist. Das gilt selbst dann, wenn er die Miete später pünktlich bezahlen sollte (Az.: 14 S 18532/08 Landgericht München).


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